Dies beruht auf der Überlegung, dass es der Rechtsmittelbehörde nicht möglich ist, sich über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und über die Leistungen der übrigen Kandidaten ein zuverlässiges Bild zu machen. Eine Prüfungsbewertung beruht aber insbesondere auch auf einem solchen Vergleich der Leistungen der Kandidaten und beinhaltet eine gewisse subjektive Komponente seitens der Prüfungsexperten (BGE 106 Ia 2 f.; SJ 1994 S. 164). (¿) 5.1. Die massgebenden Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung vom 4. März 2002 (AnwG;