Es ist nur zu entscheiden, ob die Prüfung auf eine willkürfreie Weise bewertet wurde. Beurteilt werden muss nur, ob sich die Prüfungsbehörde von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht vertretbar sind (BGE 131 I 467; 121 I 230; 105 Ia 192). Dies beruht auf der Überlegung, dass es der Rechtsmittelbehörde nicht möglich ist, sich über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und über die Leistungen der übrigen Kandidaten ein zuverlässiges Bild zu machen.