Aus den Erwägungen: 4.- Gemäss § 13 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes kann gegen Prüfungsentscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht erhoben werden. Dem Obergericht steht bei der Beurteilung des angefochtenen Prüfungsentscheides keine Ermessenskontrolle zu (§ 13 Abs. 1 Anwaltsgesetz). Dies bedeutet, dass in erster Linie zu prüfen ist, ob die formellen Vorschriften über die Durchführung der Prüfung eingehalten wurden und somit keine Verfahrensmängel vorliegen. Bezüglich der Bewertung der Prüfungsarbeit ist die Kognition des Obergerichts eingeschränkt. Es ist nur zu entscheiden, ob die Prüfung auf eine willkürfreie Weise bewertet wurde.