Der Beschwerdeführer bestand zum zweiten Mal die schriftliche Anwaltsprüfung in den Teilfächern "Privatrecht/ZPO/SchKG" und "Staatsrecht/Verwaltungsrecht" nicht und erhob deshalb Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte, die Bewertung der Verwaltungsrechtsprüfung sei als genügend festzustellen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Anwaltsprüfungskommission zurückzuweisen. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, soweit auf sie einzutreten war. Aus den Erwägungen: 4.- Gemäss § 13 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes kann gegen Prüfungsentscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht erhoben werden.