Anwaltsprüfung. Dem Obergericht steht bei der Beurteilung eines Prüfungsentscheides keine Ermessenskontrolle zu. Die Prüfungskommission nimmt eine Gesamtbeurteilung vor. Aus einzelnen Qualifikationen kann nichts abgeleitet werden. Es erfolgt auch keine mathematische Abrechnung über die einzelnen Prüfungskriterien. ====================================================================== Der Beschwerdeführer bestand zum zweiten Mal die schriftliche Anwaltsprüfung in den Teilfächern "Privatrecht/ZPO/SchKG" und "Staatsrecht/Verwaltungsrecht" nicht und erhob deshalb Verwaltungsgerichtsbeschwerde.