{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-05-169_2006-03-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2915", "Checksum": "b27d3b3a38b5028856b8456985154d63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 05 169", "2006 I Nr. 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 31.03.2006 11 05 169 (2006 I Nr. 48)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 31.03.2006 11 05 169 (2006 I Nr. 48)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 31.03.2006 11 05 169 (2006 I Nr. 48)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 13 AnwG; §§ 16 ff. APV. Anwaltsprüfung. Dem Obergericht steht bei der Beurteilung eines Prüfungsentscheides keine Ermessenskontrolle zu. Die Prüfungskommission nimmt eine Gesamtbeurteilung vor. Aus einzelnen Qualifikationen kann nichts abgeleitet werden. Es erfolgt auch keine mathematische Abrechnung über die einzelnen Prüfungskriterien. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:07", "Checksum": "4c9391a31bebdec05bf62cde83d86d1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 31.03.2006 11 05 169 (2006 I Nr. 48)\nRegeste:\n§ 13 AnwG; §§ 16 ff. APV. Anwaltsprüfung. Dem Obergericht steht bei der Beurteilung eines Prüfungsentscheides keine Ermessenskontrolle zu. Die Prüfungskommission nimmt eine Gesamtbeurteilung vor. Aus einzelnen Qualifikationen kann nichts abgeleitet werden. Es erfolgt auch keine mathematische Abrechnung über die einzelnen Prüfungskriterien. | Anwaltsrecht\n\n des juristischen Wissens nicht beachtet oder bei negativem Ergebnis sehr stark gewichtet worden sei. Im juristischen Bereich seien 9 von 12 Punkten in Ordnung. Betreffend der andern vier Punkte habe die Bewertung ein Neutral ergeben. Im negativen Bereich seien einzig Form und Systematik. Der Beschwerdeführer kritisiert das Ermessen der Prüfungskommission, das vom Obergericht nicht überprüft werden kann. Die Kommission hat eine Gesamtbeurteilung vorgenommen und die Lösung als ungenügend betrachtet. Aus einzelnen Qualifikationen, wie sie im Lösungsblatt vorhanden sind, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Es erfolgt keine mathematische Abrechnung über die einzelnen Kriterien. Gemäss Vernehmlassung hat sich übrigens der Hauptexperte anlässlich der Sitzung der Prüfungskommission der Meinung der übrigen Experten angeschlossen und seine Bewertung als zu mild bezeichnet. 5.5. In den Ziffern 6 - 15 der Beschwerde legt der Beschwerdeführer ausführlich dar, weshalb bei einzelnen Antworten eine abweichende und für ihn bessere Beurteilung gerechtfertigt sei. Zu seinen Ungunsten sei eine unverständlich strenge Bewertung angewandt worden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass dem Obergericht vorliegend keine Ermessenkontrolle zukommt. Es müssten qualifizierte Ermessensfehler, eine willkürliche Beurteilung der Prüfungsarbeit, vorliegen. Davon kann aber keine Rede sein. Der Beschwerdeführer setzt lediglich seine Ansicht der Ansicht der Prüfungskommission gegenüber. Er versucht, die negative Bewertung einzelner seiner Ausführungen zu relativieren. Er wirft der Prüfungskommission vor, das Antwortfeld eingeengt zu haben. Die Kommission habe seine Ausführungen nur anhand der Elemente laut Lösungskonzept geprüft. Dies bedeute eine Überschreitung des Ermessens. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Lösungskonzept keine abschliessende Richtigkeit oder Vollständigkeit beansprucht. Gemäss den einleitenden Bemerkungen zum Lösungskonzept werden andere Überlegungen und Argumente der Kandidaten sehr wohl in die Beurteilung miteinbezogen. Dabei wird deren Qualität und Relevanz für die Aufgabenlösung vorausgesetzt. Solche Erörterungen werden von der Prüfungskommission positiv bewertet, wogegen Ausführungen, die keinen oder nur einen untergeordneten Bezug zur Aufgabenstellung haben, zu einer für den Kandidaten negativen Beurteilung führen. Was an einer solchen Beurteilung missbräuchlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist eine solche Beurteilung sinnvoll und nachvollziehbar, da nicht eine Vielschreiberei gefragt ist, sondern eine Lösung der Prüfungsaufgabe gemäss Fragestellung. 6.- Die Prüfung wurde somit formell korrekt abgewickelt und bei der Bewertung der Prüfungsaufgaben liegt kein Ermessensmissbrauch vor. I. Kammer, 31. März 2006 (11 05 169) |"}