Er ist dabei notgedrungen auf die Angaben seines Patienten über die im Betrieb konkret zu erbringende Arbeitsleistung angewiesen. Bezweifelt der Arbeitgeber das Arztzeugnis bzw. die attestierte Arbeitsunfähigkeit, kann er vom Arbeitnehmer verlangen, sich bei einem Vertrauensarzt untersuchen zu lassen (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 12 zu Art. 324a/b OR; Rehbinder, a.a.O., N 19 zu Art. 324a OR; Brühwiler, Komm. zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996, N 9b zu Art. 324a OR). Dabei darf er dem Vertrauensarzt auch Fragen nach Arbeiten stellen, die der Arbeitnehmer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben kann (vgl. Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 12 zu Art. 324a/b OR).