Massgebend ist weder der sozialversicherungsrechtliche noch der medizinisch-theoretische Krankheitsbegriff. Eine Krankheit im Sinne des Arbeitsrechts liegt dann vor, wenn die physische oder psychische Gesundheit des Arbeitnehmers derart beeinträchtigt ist, dass es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, zu arbeiten (Hans-Peter Egli, a.a.O., S. 1066 f.). Diese Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit attestiert der Arzt durch Angabe des Grades der Arbeitsunfähigkeit. Er ist dabei notgedrungen auf die Angaben seines Patienten über die im Betrieb konkret zu erbringende Arbeitsleistung angewiesen.