Der Einwand ist unbehelflich. Die vom Kläger aufgelegten Arztzeugnisse entsprechen dem Standard-Arztzeugnis. Dieses enthält alle erforderlichen Angaben, indem es sich über den Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausspricht (Hans-Peter Egli, Lohnfortzahlung und Versicherungsschutz gemäss Art. 324a OR, in: AJP 2000 S. 1067). Mit Ausnahme des Arztzeugnisses vom 25. November 2004 ist auch angegeben, dass die Arbeitsunfähigkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Was Krankheit im Sinne von Art. 324a OR ist, wird nirgends im Gesetz definiert. Massgebend ist weder der sozialversicherungsrechtliche noch der medizinisch-theoretische Krankheitsbegriff.