Zum andern hatte der Arzt keinen früheren Termin frei. Für die pauschale Behauptung, der Kläger habe regelmässig unabgemeldet frei genommen, jeweils entweder am Montag und Dienstag oder am Donnerstag und Freitag, und während der angeblichen Arbeitsunfähigkeit schwarz gearbeitet, liefert die Beklagte keinen Beweis. 2.3. Die Beklagte macht weiter geltend, auf die Arztzeugnisse könne auch deshalb nicht abgestellt werden, weil sie sich in keiner Weise zur Frage äusserten, ob der Kläger die konkret im Betrieb zu verrichtende Arbeit zu leisten vermöge oder nicht. Sie sagten auch nichts darüber aus, ob und welche andere Arbeiten dem Kläger zumutbar gewesen wären. Der Einwand ist unbehelflich.