Der Kläger suchte wegen akuter Rückenschmerzen am 10. November 2004 Dr.med. X. auf. Dieser stellte dem Kläger in der Folge mehrere Arztzeugnisse aus, die ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 8. November bis 24. Dezember 2004 attestieren. Damit hat der Kläger den primären Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit erbracht. 2.2. Es trifft zwar zu, dass einem Arztzeugnis kein absoluter Beweiswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 4P.101/ 2005 vom 9.6.2005 E. 6), doch ist darauf abzustellen, solange nicht begründete Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Aufl., Zürich 2006, N 12 zu Art. 324a/b OR; Staehelin, Zürcher Komm., N 10 zu Art.