Die Annahme der Vorinstanz, sie habe dessen ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht bestritten, treffe nicht zu. Vielmehr habe sie den Beweiswert der Arztzeugnisse an sich stets bestritten und wiederhole ihre Bestreitung an dieser Stelle. 2.1. Selbst wenn man mit der Beklagten annehmen wollte, sie hätte in ihrer Klageantwort vom 10. Februar 2005 die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestritten, würde dies am Beweisergebnis nichts ändern. Der Kläger suchte wegen akuter Rückenschmerzen am 10. November 2004 Dr.med.