zu Art. 82 OR). Offen war ein Teilbetrag des Novemberlohnes von Fr. 748.35. Dieser Betrag ist im Verhältnis zum ordentlichen Bruttolohn von Fr. 5'300.-- nicht unbedeutend. Die Berufung auf Art. 82 OR war daher nicht rechtsmissbräuchlich. War der Kläger zur Arbeitsverweigerung berechtigt, ist die Beklagte in analoger Anwendung von Art. 324 Abs. 1 OR gehalten, den Lohn trotz fehlender Gegenleistung zu entrichten, ohne dass der Kläger zur Nachleistung verpflichtet ist (BGE 120 II 213). I. Kammer, 25. April 2006 (11 05 162) |