O., N 163 zu Art. 82 OR). Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 auf, den Novemberlohn 2004 sofort zu überweisen. Da nach der Genesung am 25. Dezember 2004 unbestritten noch ein Teil des Novemberlohnes ausstehend war, hatte er ein Recht zur Leistungsverweigerung. Dieses untersteht - wie jede Rechtsausübung - dem Verbot des Rechtsmissbrauchs. Das Leistungsverweigerungsrecht ist ausgeschlossen, soweit ein solches wegen der Geringfügigkeit des ausstehenden Betrages in einem offensichtlichen Missverhältnis zur geforderten Leistung steht (Weber, a.a.O., N 192 ff. zu Art. 82 OR; Schraner, a.a.O., N 169 ff. zu Art. 82 OR).