zu Art. 82 OR). Zwar ist in der Rechtsprechung und Lehre umstritten, ob der Schuldner seine ganze Leistung verweigern kann, wenn der Gläubiger eine Teilleistung erbracht hat (vgl. Schraner, a.a.O., N 129 ff. zu Art. 82 OR; Weber, a.a.O., N 165 ff. zu Art. 82 OR, je mit Verweisen), doch besteht Einigkeit darüber, dass der Schuldner die ganze Leistung verweigern kann, wenn er die Teilleistung unter Vorbehalt der Erbringung der Restleistung annimmt (Schraner, a.a.O., N 133 zu Art. 82 OR; Weber, a.a.O., N 170 zu Art. 82 OR). Der Grund des Ausbleibens der (vollen) Gegenleistung ist irrelevant, ebenso die Frage, ob das Ausbleiben verschuldet ist oder nicht (Weber, a.a.O., N 163 zu Art.