Im damals konkret zu beurteilenden Fall waren mehrere Monatslöhne ausstehend (BGE 120 II 211). Das Bundesgericht hat sich nicht dazu geäussert, wie gross der Zahlungsrückstand des Arbeitgebers sein muss, damit der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigern kann. Grundsätzlich kann die Einrede nach Art. 82 OR erhoben werden, wenn die fordernde Partei ihre eigene Leistung nicht oder nicht gehörig anbietet. Nicht gehörige Erfüllung ist anzunehmen, wenn die Leistung der fordernden Partei quantitativ oder qualitativ mangelhaft ist (Schraner, Zürcher Komm., N 128 ff. zu Art. 82 OR; Weber, Berner Komm., N 163 ff. zu Art. 82 OR).