, Bern 2002, Rz 210). Nach eigenen Angaben der Beklagten betrug der Lohnrückstand per Ende November 2004 Fr. 748.35. Sie stellt sich allerdings auf den Standpunkt, der erwähnte Bundesgerichtsentscheid müsse so verstanden werden, dass der Arbeitgeber erheblich mit Lohnzahlungen im Rückstand sein müsse, damit dem Arbeitnehmer gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 82 OR ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Bei einer kleinen und zudem umstrittenen Lohndifferenz wie hier stehe ihm dieses Recht nicht zu. Im damals konkret zu beurteilenden Fall waren mehrere Monatslöhne ausstehend (BGE 120 II 211).