Weiter stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, (¿) der Kläger habe (¿) kein Recht gehabt, die Arbeit wegen ausstehenden Lohnzahlungen zu verweigern. Nachfolgend ist somit zu prüfen, (¿) ob der Kläger in analoger Anwendung von Art. 82 OR berechtigt war, seine Arbeitsleistung zu verweigern. (¿) 3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Arbeitnehmer in analoger Anwendung von Art. 82 OR berechtigt, seine Leistung auszusetzen, wenn der Arbeitgeber mit fällig gewordenen Lohnzahlungen im Rückstand ist (BGE 120 II 212; Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl., Bern 2002, Rz 210).