Die Beklagte (Arbeitgeberin) kündigte dem Kläger ordentlich. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über eine allfällige Verlängerung der Kündigungsfrist wegen Arbeitsunfähigkeit und der damit zusammenhängenden Lohn(fort)zahlung. Das Arbeitsgericht hiess die Lohnforderung des Klägers teilweise gut. Im Appellationsverfahren nahm das Obergericht zur Einrede nach Art. 82 OR wegen Rückstands in der Lohnzahlung Stellung. Aus den Erwägungen: 3.- Weiter stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, (¿) der Kläger habe (¿) kein Recht gehabt, die Arbeit wegen ausstehenden Lohnzahlungen zu verweigern.