Inhaltlich geht es um sogenannten "Adressbuchschwindel", d.h. "im Zusammenhang mit Registerbetrug, Unterschriften-Erschleichung, Vertrags-Schwindel usw. werden arglistig Unterschriften oder Zahlungen erschlichen, um so z.B. Anzeigen und Adressen in wertlosen Verzeichnissen (Adressengräber) zu verkaufen". Der Beklagte bietet diesbezüglich "Hilfe zur Selbsthilfe" an indem er u.a. verschiedene Listen mit Hintergrundinformation zur Verfügung stellt. Zwar beschränken sich die spezifischen "Länderlisten" auf Deutschland und Österreich. Auch "vermittelt" der Beklagte zwecks Rechtsberatung ausschliesslich Kontaktadressen in diesen beiden Ländern.