Der Beklagte verfügt ausserdem über eine netzweite TLD. Die Website, die auch in englischer Sprache abrufbar ist, findet sich darauf. 4.2. Die deutsche Sprache ist nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich, Liechtenstein und in der Schweiz gebräuchlich. Sie ist ein Indiz für eine internationale Zuständigkeit in diesen Staaten (Arter, a.a.O., S. 199). Inhaltlich geht es um sogenannten "Adressbuchschwindel", d.h. "im Zusammenhang mit Registerbetrug, Unterschriften-Erschleichung, Vertrags-Schwindel usw. werden arglistig Unterschriften oder Zahlungen erschlichen, um so z.B. Anzeigen und Adressen in wertlosen Verzeichnissen (Adressengräber) zu verkaufen".