von Hinden, S. 89 oben). 3.2.3. Zusammengefasst ergibt sich somit: Bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet legitimiert der Sitz der Klägerin nicht per se als Erfolgsort die Anrufung des dortigen Gerichts. Erforderlich ist vielmehr, dass dort mit einer relevanten Verbreitung im Sinne einer objektiven Zielrichtung zu rechnen war (von Hinden, a.a.O., S. 175; im Ergebnis gleich, obwohl in der Begründung abweichend, Weber, a.a.O., S. 110 oben, unter Hinweis auf von Hinden; vgl. auch Rosenthal, unerlaubte Handlung, S. 1344). 3.3. Gleich verhält es sich bei unlauterem Wettbewerb.