Was das Kriterium der Bekanntheit der verletzten Person betrifft, so wird es in der Lehre kontrovers diskutiert. Ein Teil zählt es ebenfalls zu den Voraussetzungen eines Erfolgsorts bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet (Rosenthal, unerlaubte Handlungen, S. 1344; Arter, a.a.O., S. 187). Der andere Teil verzichtet darauf (von Hinden, a.a.O., S. 88 ff.; Weber, a.a.O., S. 109 f.). Nachdem in concreto der Erfolg der behaupteten Persönlichkeitsverletzung im "Heimatland" der Klägerin bzw. an deren Sitz eingetreten sein soll (vgl. E. 3.2), erübrigen sich Weiterungen (vgl. Entscheid des Schwyzer Kantonsgericht vom 13.3.1997, publiziert in: SJZ 95/1999 S. 200; von Hinden, S. 89 oben).