Abgesehen davon, dass ein solcher sowohl aus technischen als auch datenschutzrechtlichen Gründen kaum oder nur sehr schwer zu erbringen ist, erübrigt er sich auch bei herkömmlichen Pressedelikten. Dass ein ehrverletzender Artikel einer Zeitung in einem bestimmten Land tatsächlich von einer Person gelesen wurde, setzt der EuGH nicht voraus. Es genügt, dass die Zeitung in jenem Land verbreitet wurde, und die Person dort bekannt ist (vgl. von Hinden, a.a.O., S. 148, 150 und 175; Rosenthal, unerlaubte Handlungen, S. 1344; ders., Lauterkeitsrecht im Internet, in: Christian J. Meier-Schatz [Hrsg.], Neue Entwicklungen des UWG in der Praxis, Bern 2002, S. 89;