Arter, a.a.O., S. 196; wohl a.M., aber nicht überzeugend, Romerio, a.a.O., N 84 zu Art. 25). Dies hat zur Folge, dass der Verbreitungsort im Internet nicht das vom Website-Betreiber anvisierte Lesergebiet ist, sondern überall dort, von wo aus mit grosser Wahrscheinlichkeit die Website abgerufen wird. Des Nachweises eines tatsächlichen Abrufs bedarf es nicht. Abgesehen davon, dass ein solcher sowohl aus technischen als auch datenschutzrechtlichen Gründen kaum oder nur sehr schwer zu erbringen ist, erübrigt er sich auch bei herkömmlichen Pressedelikten.