Dies ist in erster Linie an dem Ort der Fall, wo die verletzte Person ihren (Wohn-)Sitz hat (Weber, a.a.O., S. 105; Entscheid des Schwyzer Kantonsgericht vom 13.3.1997, publiziert in: SJZ 95/1999 S. 200; vgl. auch Vischer, Zürcher Komm. zum IPRG, Zürich 2004, N 12 zu Art. 33). Die Klägerin sieht sich denn auch vor allem in der Schweiz verunglimpft. 3.2.1. Angesichts der - im Gegensatz zu herkömmlichen Presseerzeugnissen - Globalität des Internets, kann die Shevill-Entscheidung nicht unbesehen auf eine Persönlichkeitsverletzung im Internet übertragen werden. Es gilt insbesondere den Begriff des Verbreitens zu "übersetzen".