UWG und eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB. 3.2. Nach der Rechtsprechung des EuGH zum Parallelübereinkommen von Brüssel (EuGVÜ), die es auch für die Auslegung des LugÜ zu beachten gilt, wird bei einer grenzüberschreitenden Ehrverletzung durch Presseerzeugnisse die Persönlichkeitsverletzung an den Orten verwirklicht, an denen die Veröffentlichung verbreitet worden ist, wenn der Betroffene dort bekannt ist, und in dem das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptungen beeinträchtigt worden ist (EuGH in der Rechtssache C-68/93, Fiona Shevill, Slg. 1995, I-415). Dies ist in erster Linie an dem Ort der Fall, wo die verletzte Person ihren (Wohn-)Sitz hat (Weber, a.a.O., S. 105;