Da Internet-Inhalte überall auf der Welt abrufbar sind, findet sich theoretisch auch weltweit ein Erfolgsort. Obwohl tatsächlich eine Website in jedem Land abgerufen werden kann, ist der Erfolgseintritt nur an all jenen Orten möglich, in denen das ursächliche Ereignis seine schädigende Wirkung unmittelbar gegenüber demjenigen entfaltet, der dessen unmittelbares Opfer wird (EuGH in der Rechtssache 220/88, Hessische Landesbank, Slg. 1990, I-49).