Dagegen erhob Y. am 26. September 2005 Rekurs beim Obergericht und verlangte, die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen. Die X. AG schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2005 auf Abweisung des Rekurses. 2.- Insoweit der Beklagte sowohl in der Begründung als auch im Beweispunkt pauschal auf die Akten der Vorinstanz verweist, ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, danach zu forschen, welche der vorgetragenen Tatsachen zur Begründung der einzelnen Rügen bzw. welche der angerufenen Beweismittel zur Erhärtung der einzelnen Vorbringen dienen.