292 StGB zu verbieten, sie im Internet anzuschwärzen. In der (nicht einlässlichen) Klageantwort vom 28. Juni 2004 stellte Y. vorab Antrag auf Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Die Klage sei zurückzuweisen. 1.3. Mit Vorentscheid vom 12. September 2005 trat das Amtsgericht auf die Klage ein. Für die behauptete Persönlichkeits- und Wettbewerbsverletzung bestehe gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ der Gerichtsstand des Erfolgsorts in Luzern. Dagegen erhob Y. am 26. September 2005 Rekurs beim Obergericht und verlangte, die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen.