| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Art. 5 Ziff. 3 LugÜ. Voraussetzung für die Bejahung des Gerichtsstandes des Erfolgsortes bei Persönlichkeitsverletzungen über das Internet ist, dass am fraglichen Ort mit einer relevanten Verbreitung im Sinne einer objektiven Zielrichtung zu rechnen war. Bei unlauterem Wettbewerb wird der Erfolgsort nur an jenen Orten angenommen, an denen sich Abrufer befinden, die das fragliche Angebot objektiv ansprechen soll. ====================================================================== 1.1. Die X. AG mit Sitz in Luzern ist Herausgeberin eines internationalen Touristikführers auf CD-ROM, des "TouristDirectory".