{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-05-144_2005-12-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2793", "Checksum": "04cccdae7e824a374a6d407e66743365"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 05 144", "2006 I Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.12.2005 11 05 144 (2006 I Nr. 24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.12.2005 11 05 144 (2006 I Nr. 24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.12.2005 11 05 144 (2006 I Nr. 24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Ziff. 3 LugÜ. Voraussetzung für die Bejahung des Gerichtsstandes des Erfolgsortes bei Persönlichkeitsverletzungen über das Internet ist, dass am fraglichen Ort mit einer relevanten Verbreitung im Sinne einer objektiven Zielrichtung zu rechnen war. Bei unlauterem Wettbewerb wird der Erfolgsort nur an jenen Orten angenommen, an denen sich Abrufer befinden, die das fragliche Angebot objektiv ansprechen soll. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:05", "Checksum": "8950284b94dfb1afce1fdcb516ca9bdc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 27.12.2005 11 05 144 (2006 I Nr. 24)\nRegeste:\nArt. 5 Ziff. 3 LugÜ. Voraussetzung für die Bejahung des Gerichtsstandes des Erfolgsortes bei Persönlichkeitsverletzungen über das Internet ist, dass am fraglichen Ort mit einer relevanten Verbreitung im Sinne einer objektiven Zielrichtung zu rechnen war. Bei unlauterem Wettbewerb wird der Erfolgsort nur an jenen Orten angenommen, an denen sich Abrufer befinden, die das fragliche Angebot objektiv ansprechen soll. | Zivilprozessrecht\n\n Österreich. Auch \"vermittelt\" der Beklagte zwecks Rechtsberatung ausschliesslich Kontaktadressen in diesen beiden Ländern. Liste 3 handelt indessen vom \"Internet Adressbuch Schwindel Europaweit\". Ihre Art und Präsentation richtet sich dabei klar (auch) an das europäische Ausland und entkräftet die Vermutung, dass das Web-Angebot - zumal unter der Domain \".de\" - ausschliesslich national - für das Gebiet Deutschland - bestimmt ist. Wie bereits erwähnt, ist die Website in Deutsch gehalten, weshalb Liste 3 auch für Abrufer, die in der Schweiz ansässig sind, von erheblichem Interesse ist (vgl. von Hinden, a.a.O., S. 150). \"Adressbuchhandel\" wird nämlich auch hier rege betrieben. Ebenso wenig schliesst der auf der Website angebrachte Disclaimer einzelne (deutschsprachige) Länder aus. Er bezieht sich auf den Verweis auf andere Internetseiten bzw. entsprechende Links (vgl. von Hinden, a.a.O., S. 150 f.; Arter, a.a.O., S. 200). 4.3. Nach dem Gesagten widmet sich die Website einem Thema, welches über Deutschland hinaus interessiert. Das Sammeln und gezielte Bündeln von Adressen einerseits sowie die damit verbundene (pekuniäre) Erwartung bzw. Hoffnung auf grösseren Bekanntheitsgrad anderseits finden sich überall, ebenso \"schwarze Schafe\". Mit der Liste 3 wird denn auch explizit auf europaweit agierende dubiose Eintragungsfirmen aufmerksam gemacht. Damit werden objektiv auch allfällige \"Opfer\" ausserhalb Deutschlands angesprochen, und zwar infolge der verwendeten Sprache vor allem auch in der Schweiz. Demnach ist ein Erfolgsort im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ in Luzern zu bejahen und der vorinstanzliche Vorentscheid zu bestätigen. I. Kammer, 27. Dezember 2005 (11 05 144) |"}