{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-05-144_2005-12-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2793", "Checksum": "04cccdae7e824a374a6d407e66743365"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 05 144", "2006 I Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.12.2005 11 05 144 (2006 I Nr. 24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.12.2005 11 05 144 (2006 I Nr. 24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.12.2005 11 05 144 (2006 I Nr. 24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Ziff. 3 LugÜ. Voraussetzung für die Bejahung des Gerichtsstandes des Erfolgsortes bei Persönlichkeitsverletzungen über das Internet ist, dass am fraglichen Ort mit einer relevanten Verbreitung im Sinne einer objektiven Zielrichtung zu rechnen war. Bei unlauterem Wettbewerb wird der Erfolgsort nur an jenen Orten angenommen, an denen sich Abrufer befinden, die das fragliche Angebot objektiv ansprechen soll. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:05", "Checksum": "8950284b94dfb1afce1fdcb516ca9bdc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 27.12.2005 11 05 144 (2006 I Nr. 24)\nRegeste:\nArt. 5 Ziff. 3 LugÜ. Voraussetzung für die Bejahung des Gerichtsstandes des Erfolgsortes bei Persönlichkeitsverletzungen über das Internet ist, dass am fraglichen Ort mit einer relevanten Verbreitung im Sinne einer objektiven Zielrichtung zu rechnen war. Bei unlauterem Wettbewerb wird der Erfolgsort nur an jenen Orten angenommen, an denen sich Abrufer befinden, die das fragliche Angebot objektiv ansprechen soll. | Zivilprozessrecht\n\n jedoch weitgehend ein \"empfängergesteuertes\" Medium (vgl. Michael von Hinden, Persönlichkeitsverletzungen im Internet, Das anwendbare Recht, Tübingen 1999, S. 13 f.; Rosenthal, unerlaubte Handlungen, S. 1345; Arter/Jörg/Gnos, a.a.O., S. 288; Arter, a.a.O., S. 196; wohl a.M., aber nicht überzeugend, Romerio, a.a.O., N 84 zu Art. 25). Dies hat zur Folge, dass der Verbreitungsort im Internet nicht das vom Website-Betreiber anvisierte Lesergebiet ist, sondern überall dort, von wo aus mit grosser Wahrscheinlichkeit die Website abgerufen wird. Des Nachweises eines tatsächlichen Abrufs bedarf es nicht. Abgesehen davon, dass ein solcher sowohl aus technischen als auch datenschutzrechtlichen Gründen kaum oder nur sehr schwer zu erbringen ist, erübrigt er sich auch bei herkömmlichen Pressedelikten. Dass ein ehrverletzender Artikel einer Zeitung in einem bestimmten Land tatsächlich von einer Person gelesen wurde, setzt der EuGH nicht voraus. Es genügt, dass die Zeitung in jenem Land verbreitet wurde, und die Person dort bekannt ist (vgl. von Hinden, a.a.O., S. 148, 150 und 175; Rosenthal, unerlaubte Handlungen, S. 1344; ders., Lauterkeitsrecht im Internet, in: Christian J. Meier-Schatz [Hrsg.], Neue Entwicklungen des UWG in der Praxis, Bern 2002, S. 89; a.M., aber dem Abrufprinzip des Internets nicht Rechnung tragend, Lukas Bühler, Schweizerisches und internationales Urheberrecht im Internet, Freiburg 1999, S. 372; Felix Dasser, Gerichtsstand und anwendbares Recht bei Haftung aus Internetdelikten, in: Arter/Jörg [Hrsg.], Internet-Recht und Electronic Commerce Law, 3. Tagungsband, Bern 2003, S. 146 unten). 3.2.2. Was das Kriterium der Bekanntheit der verletzten Person betrifft, so wird es in der Lehre kontrovers diskutiert. Ein Teil zählt es ebenfalls zu den Voraussetzungen eines Erfolgsorts bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet (Rosenthal, unerlaubte Handlungen, S. 1344; Arter, a.a.O., S. 187). Der andere Teil verzichtet darauf (von Hinden, a.a.O., S. 88 ff.; Weber, a.a.O., S. 109 f.). Nachdem in concreto der Erfolg der behaupteten Persönlichkeitsverletzung im \"Heimatland\" der Klägerin bzw. an deren Sitz eingetreten sein soll (vgl. E. 3.2), erübrigen sich Weiterungen (vgl. Entscheid des Schwyzer Kantonsgericht vom 13.3.1997, publiziert in: SJZ 95/1999 S. 200; von Hinden, S. 89 oben). 3.2.3. Zusammengefasst ergibt sich somit: Bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet legitimiert der Sitz der Klägerin nicht per se als Erfolgsort die Anrufung des dortigen Gerichts. Erforderlich ist vielmehr, dass dort mit einer relevanten Verbreitung im Sinne einer objektiven Zielrichtung zu rechnen war (von Hinden, a.a.O., S. 175; im Ergebnis gleich, obwohl in der Begründung abweichend, Weber, a.a.O., S. 110 oben, unter Hinweis auf von Hinden; vgl. auch Rosenthal, unerlaubte Handlung, S. 1344). 3.3. Gleich verhält es sich bei unlauterem Wettbewerb. Diesbezüglich wird in der Lehre einhellig ein Erfolgsort nur an jenen Orten angenommen, an denen sich Abrufer befinden, die das fragliche Angebot objektiv ansprechen soll (Rosenthal, Lauterkeitsrecht, S. 89; Weber, a.a.O., S. 112; Arter, a.a.O., S. 186). 4.- Zu klären ist demnach, ob sich die streitigen Internet-Informationen objektiv auch an Abrufer in der Schweiz richten. Dabei sind verschiedene Umstände zu berücksichtigen, wie Sprache, Inhalt, typischer Adressatenkreis, Disclaimer, Angaben von Kontaktadressen oder die Möglichkeit, in Benutzereingaben eine Länderwahl zu treffen (von Hinden, a.a.O., S. 148 ff.; Rosenthal, Lauterkeitsrecht, S. 89; Arter, a.a.O., S. 199 f.; Weber, a.a.O., S. 112). 4.1. Die fraglichen Internet-Informationen sind in deutscher Sprache veröffentlicht. Sie warnen vor \"dubiosen Formulare(n) nach Deutschland, Italien, England ¿\", welche die Klägerin verschicke, und geben Auskunft darüber, dass der deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) im Jahre 2002 von ihr (der Klägerin) eine Unterlassungserklärung erwirkt habe. Ferner wird die Klägerin in der Liste 3 aufgeführt, in der es um \"europaweit agierende dubiose 'Eintragungs' Firmen\" geht, \"die vom Ausland aus nach Deutschland oder vom Ausland aus in Europa aktiv sind\". Im Weiteren wird auf eine österreichische Liste mit Hintergrundinformationen verwiesen (ÖAVV). Wird diese angeklickt, so wird ersichtlich, dass mit der Liste auf österreichische Unternehmen, die teilweise auch in Deutschland arbeiten, aufmerksam gemacht wird. Unter \"Anwälte im europäischen Ausland\" figuriert lediglich ein Anwalt in Österreich. Die geografische Top-Level-Domain (TLD) lautet auf \".de\". Der Beklagte verfügt ausserdem über eine netzweite TLD. Die Website, die auch in englischer Sprache abrufbar ist, findet sich darauf. 4.2. Die deutsche Sprache ist nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich, Liechtenstein und in der Schweiz gebräuchlich. Sie ist ein Indiz für eine internationale Zuständigkeit in diesen Staaten (Arter, a.a.O., S. 199). Inhaltlich geht es um sogenannten \"Adressbuchschwindel\", d.h. \"im Zusammenhang mit Registerbetrug, Unterschriften-Erschleichung, Vertrags-Schwindel usw. werden arglistig Unterschriften oder Zahlungen erschlichen, um so z.B. Anzeigen und Adressen in wertlosen Verzeichnissen (Adressengräber) zu verkaufen\". Der Beklagte bietet diesbezüglich \"Hilfe zur Selbsthilfe\" an indem er u.a. verschiedene Listen mit Hintergrundinformation zur Verfügung stellt. Zwar beschränken sich die spezifischen \"Länderlisten\" auf Deutschland und"}