{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-05-144_2005-12-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2793", "Checksum": "04cccdae7e824a374a6d407e66743365"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 05 144", "2006 I Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.12.2005 11 05 144 (2006 I Nr. 24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.12.2005 11 05 144 (2006 I Nr. 24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.12.2005 11 05 144 (2006 I Nr. 24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Ziff. 3 LugÜ. Voraussetzung für die Bejahung des Gerichtsstandes des Erfolgsortes bei Persönlichkeitsverletzungen über das Internet ist, dass am fraglichen Ort mit einer relevanten Verbreitung im Sinne einer objektiven Zielrichtung zu rechnen war. Bei unlauterem Wettbewerb wird der Erfolgsort nur an jenen Orten angenommen, an denen sich Abrufer befinden, die das fragliche Angebot objektiv ansprechen soll. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:05", "Checksum": "8950284b94dfb1afce1fdcb516ca9bdc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 27.12.2005 11 05 144 (2006 I Nr. 24)\nRegeste:\nArt. 5 Ziff. 3 LugÜ. Voraussetzung für die Bejahung des Gerichtsstandes des Erfolgsortes bei Persönlichkeitsverletzungen über das Internet ist, dass am fraglichen Ort mit einer relevanten Verbreitung im Sinne einer objektiven Zielrichtung zu rechnen war. Bei unlauterem Wettbewerb wird der Erfolgsort nur an jenen Orten angenommen, an denen sich Abrufer befinden, die das fragliche Angebot objektiv ansprechen soll. | Zivilprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Art. 5 Ziff. 3 LugÜ. Voraussetzung für die Bejahung des Gerichtsstandes des Erfolgsortes bei Persönlichkeitsverletzungen über das Internet ist, dass am fraglichen Ort mit einer relevanten Verbreitung im Sinne einer objektiven Zielrichtung zu rechnen war. Bei unlauterem Wettbewerb wird der Erfolgsort nur an jenen Orten angenommen, an denen sich Abrufer befinden, die das fragliche Angebot objektiv ansprechen soll. ====================================================================== 1.1. Die X. AG mit Sitz in Luzern ist Herausgeberin eines internationalen Touristikführers auf CD-ROM, des \"TouristDirectory\". Y. betreibt unter dem Namen \"E. Film + TV\" von Berlin aus eine Internet-Plattform, auf der er u.a. über dubiose Adressbuch-Firmen informiert. Auf verschiedenen \"schwarzen Listen\" ist auch die X. AG aufgeführt. 1.2. Am 18. Februar 2004 reichte die X. AG beim Amtsgericht Klage ein und beantragte im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass Y. sie unlauter herabgesetzt und ihren Ruf geschädigt habe, und es sei diesem unter Androhung von Art. 292 StGB zu verbieten, sie im Internet anzuschwärzen. In der (nicht einlässlichen) Klageantwort vom 28. Juni 2004 stellte Y. vorab Antrag auf Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Die Klage sei zurückzuweisen. 1.3. Mit Vorentscheid vom 12. September 2005 trat das Amtsgericht auf die Klage ein. Für die behauptete Persönlichkeits- und Wettbewerbsverletzung bestehe gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ der Gerichtsstand des Erfolgsorts in Luzern. Dagegen erhob Y. am 26. September 2005 Rekurs beim Obergericht und verlangte, die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen. Die X. AG schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2005 auf Abweisung des Rekurses. 2.- Insoweit der Beklagte sowohl in der Begründung als auch im Beweispunkt pauschal auf die Akten der Vorinstanz verweist, ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, danach zu forschen, welche der vorgetragenen Tatsachen zur Begründung der einzelnen Rügen bzw. welche der angerufenen Beweismittel zur Erhärtung der einzelnen Vorbringen dienen. Auf den Rekurs ist auch nur soweit einzutreten, als er sich substanziiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt (LGVE 2003 I Nrn. 45 und 46). 3.- Streitig und zu prüfen ist, ob ein Erfolgsort im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ in Luzern gegeben ist. 3.1. Da Internet-Inhalte überall auf der Welt abrufbar sind, findet sich theoretisch auch weltweit ein Erfolgsort. Obwohl tatsächlich eine Website in jedem Land abgerufen werden kann, ist der Erfolgseintritt nur an all jenen Orten möglich, in denen das ursächliche Ereignis seine schädigende Wirkung unmittelbar gegenüber demjenigen entfaltet, der dessen unmittelbares Opfer wird (EuGH in der Rechtssache 220/88, Hessische Landesbank, Slg. 1990, I-49). Von welchen Erfolgsorten dabei konkret auszugehen ist, hängt von der Art der begangenen unerlaubten Handlung ab (Arter/Jörg/Gnos, Zuständigkeit und anwendbares Recht bei internationalen Rechtsgeschäften mittels Internet unter Berücksichtigung unerlaubter Handlungen, in: AJP/PJA 2000 S. 294; Oliver Arter, Gerichtsstand und anwendbares Recht bei elektronischen Rechtsgeschäften und unerlaubten Handlungen im Internet, in: Arter/Jörg [Hrsg.], Internet-Recht und Electronic Commerce Law, 1. Tagungsband, St. Gallen/Lachen 2001, S. 186; Flavio Romerio, in: Müller/Wirth [Hrsg.], Gerichtsstandsgesetz, Komm. zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Zürich 2001, N 83 zu Art. 25; Rolf H. Weber, E-Commerce und Recht, Rechtliche Rahmenbedingungen elektronischer Geschäftsformen, Zürich 2001, S. 104; David Rosenthal, Das auf unerlaubte Handlungen im Internet anwendbare Recht am Beispiel des Schweizer IPR, in: AJP/PJA 1997 S. 1344). Im vorliegenden Fall geht es um unlauteren Wettbewerb nach Art. 3 lit. a UWG und eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB. 3.2. Nach der Rechtsprechung des EuGH zum Parallelübereinkommen von Brüssel (EuGVÜ), die es auch für die Auslegung des LugÜ zu beachten gilt, wird bei einer grenzüberschreitenden Ehrverletzung durch Presseerzeugnisse die Persönlichkeitsverletzung an den Orten verwirklicht, an denen die Veröffentlichung verbreitet worden ist, wenn der Betroffene dort bekannt ist, und in dem das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptungen beeinträchtigt worden ist (EuGH in der Rechtssache C-68/93, Fiona Shevill, Slg. 1995, I-415). Dies ist in erster Linie an dem Ort der Fall, wo die verletzte Person ihren (Wohn-)Sitz hat (Weber, a.a.O., S. 105; Entscheid des Schwyzer Kantonsgericht vom 13.3.1997, publiziert in: SJZ 95/1999 S. 200; vgl. auch Vischer, Zürcher Komm. zum IPRG, Zürich 2004, N 12 zu Art. 33). Die Klägerin sieht sich denn auch vor allem in der Schweiz verunglimpft. 3.2.1. Angesichts der - im Gegensatz zu herkömmlichen Presseerzeugnissen - Globalität des Internets, kann die Shevill-Entscheidung nicht unbesehen auf eine Persönlichkeitsverletzung im Internet übertragen werden. Es gilt insbesondere den Begriff des Verbreitens zu \"übersetzen\". In Bezug auf Presseerzeugnisse ist darunter das vom Verleger räumlich angepeilte Vertriebsgebiet zu verstehen (vgl. EuGH in der Rechtssache C-68/93, Fiona Shevill, Slg. 1995, I-415 N 8 und 9; vgl. auch Romerio, a.a.O., N 82 zu Art. 25; NJW 1977 S. 1591 Ziff. 2 und 3). Während traditionelle Massenmedien wie Presse oder Rundfunk \"sendergesteuert\" sind, ist das Internet"}