Somit ist nur der Antrag in Ziffer 2 zulässig. (¿) 5.- Die Gesuchsteller beantragen, das Betreibungsamt sei mit der Verwertung und Vernichtung der eingelagerten Gegenstände zu beauftragen und der Erlös sei für die Deckung der Kosten zu verwenden (Ziff. 3). Mit dem Ergänzungsentscheid erhalten die Gesuchsteller einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Damit können sie den Betreibungsweg beschreiten. Der Vollstreckungsrichter hingegen ist nicht befugt, betreibungsrechtliche Schritte anzuordnen (§ 293 ZPO). I. Kammer, 11. Dezember 2005 (11 05 141) |