In Ziffer 2 beantragen sie, die Gesuchsgegner seien in jedem Fall solidarisch zu verpflichten, die Kosten von Fr. 13'488.75 zu bezahlen. Mit Antrag Ziffer 1 wird eine zusätzliche Vollstreckungsmassnahme, nämlich die Abholung der Gegenstände verlangt. Die Anordnung neuer Vollstreckungsmassnahmen ist in einem Ergänzungsentscheid jedoch nicht möglich. Zudem besteht hinsichtlich Antrag Ziffer 1 keine rechtskräftige und damit vollstreckbare Entscheidung gegenüber den Gesuchsgegnern. Es können aber die Vollstreckungskosten den Gesuchstellern zugesprochen werden. Somit ist nur der Antrag in Ziffer 2 zulässig.