In einem Ergänzungsentscheid zu einem Vollstreckungsentscheid dürfen nicht neue Vollstreckungsmassnahmen oder betreibungsrechtliche Schritte angeordnet werden. ====================================================================== Mit Entscheid vom 18. Juli 2005 verpflichtete die I. Kammer des Obergerichts die Gesuchsgegner, das gemietete Einfamilienhaus zu räumen und zu verlassen, ansonsten die Gesuchsteller die polizeiliche Vollstreckung verlangen könnten. Am 4. August 2005 wurde das Einfamilienhaus unter Mithilfe der Kantonspolizei Luzern und der Transportfirma X. geräumt.