Bezüglich Nichtanmeldung der Krankheit an die Kollektivversicherung kann auf E. 8.1 verwiesen werden. 8.3. Ebenfalls kein Schaden liegt bezüglich der Arbeitsunfähigkeit vom 21. Oktober bis 4. November 2003 vor. Für eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit hätte die Einzelkrankentaggeldversicherung keine Versicherungsdeckung geboten. 8.4. Mangels Nachweises eines Schadens ist die Klage abzuweisen. Deshalb erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches. I. Kammer, 11. September 2007 (11 05 139) (Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde am 9. Oktober 2007 nicht eingetreten [4A_401/2007].) |