Unterlässt er dies, so bleibt die versicherte Person in der Kollektivversicherung (Art. 71 Abs. 2 KVG). Dies ist auch dann der Fall, wenn die Krankenkasse bzw. Versicherung die Informationspflicht dem Arbeitgeber überbindet (EVG K 67/01 vom 15.10.2002 II. Kammer). Da die Leistungen der Einzelversicherung nach Art. C 7 Ziff. 3 der AVB die gleichen gewesen wären wie in der Kollektivversicherung resp. der Kläger keine darüber hinausgehenden Ansprüche als Schaden geltend macht, verursachte die fehlende Information auch für diese Phase keinen Schaden. Bezüglich Nichtanmeldung der Krankheit an die Kollektivversicherung kann auf E. 8.1 verwiesen werden.