Für die Phase zwischen dem 1. April bis 10. Juli 2003 ist dem Kläger ebenfalls kein Schaden durch die Vertragsverletzung entstanden. Denn unbestritten war der Kläger ab 1. Januar bis zum Krankheitsbeginn am 1. April 2003 arbeitslos. Für Arbeitslose sieht Art. 100 Abs. 2 VVG die sinngemässe Anwendung von Art. 71 Abs. 1 und 2 KVG vor. Danach hat der Versicherer dafür zu sorgen, dass die versicherte Person schriftlich über ihr Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung aufgeklärt wird. Unterlässt er dies, so bleibt die versicherte Person in der Kollektivversicherung (Art. 71 Abs. 2 KVG).