Eine Taggeldzahlung blieb nur deshalb aus, weil keine Anmeldung an die Kollektivversicherung erfolgte. Unerheblich ist, wer diese unterlassene Anmeldung zu vertreten hat. Wäre es der Kläger, entfiele ein Vorwurf an die Beklagte. Wäre es die Beklagte, spielte die Unterlassung in diesem Prozess keine Rolle, weil der Kläger seinen Schadersatzanspruch allein mit der fehlenden Aufklärung durch die Beklagte begründet (E. 3), nicht aber mit einer pflichtwidrigen Unterlassung der Anmeldung durch die Beklagte. 8.2. Für die Phase zwischen dem 1. April bis 10. Juli 2003 ist dem Kläger ebenfalls kein Schaden durch die Vertragsverletzung entstanden.