Der Kläger verlangt für verschiedene Phasen Schadenersatz. 8.1. Für die erste Phase vom 1. Juni bis 31. Dezember 2002 ist kein Schaden entstanden. Gemäss Art. B 3 Abs. 5 AVB bezahlt nämlich die Kollektivversicherung nach Erlöschen des Versicherungsschutzes Taggeld für Krankheiten, die während der Vertragsdauer eingetreten sind, noch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer. Da der Kläger noch während der Vertragsdauer erkrankt ist, hatte er nach wie vor Ansprüche aus der Kollektivversicherung. Demnach hat die fehlende Information keine Vermögensverminderung ausgelöst. Eine Taggeldzahlung blieb nur deshalb aus, weil keine Anmeldung an die Kollektivversicherung erfolgte.