BGE 133 III 153 E. 3.5; BGE 129 III 331 E. 2.1). Schädigendes Ereignis ist hier die Nichtinformation der Beklagten, welche gemäss obigen Ausführungen eine Vertragsverletzung darstellt. Hätte die Beklagte den Kläger informiert, hätte dieser nach der unbestritten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz sein Übertrittsrecht in die Einzelversicherung ausgeübt. Der Versicherungsschutz - und somit mögliche Versicherungsleistungen - wäre aber in dieser nachfolgenden Einzelversicherung genau der gleiche gewesen wie bei der bisherigen Kollektivversicherung. 8.- Der Kläger verlangt für verschiedene Phasen Schadenersatz.