Sie ist dieser Verpflichtung unbestritten nicht nachgekommen. Auch wenn sich der Kläger passiv verhielt und jedem Kontakt entzog, entfiel diese Verpflichtung nicht. Die Beklagte hätte die notwendige Information dem Kläger schriftlich übermitteln können. Die Beklagte hat somit den Arbeitsvertrag verletzt. 7.- Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist der Schaden definiert als Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand nach dem schadenstiftenden Ereignis und dem hypothetischen Stand, wie er sich ohne das schädigende Ereignis präsentieren würde (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, Bd. II, 8. Aufl., Zürich 2003, N 2655; BGE 133 III 153 E. 3.5;