Der Arbeitsvertrag ist unbestritten zustande gekommen. Die Beklagte macht zwar geltend, der Kläger habe beim Antritt der Arbeitsstelle falsche Angaben gemacht, beruft sich aber nicht auf Ungültigkeit des Vertrags. Die Beklagte war aufgrund ihrer Fürsorgepflicht (Art. 328 Abs. 1 OR) verpflichtet, den Kläger auf die Möglichkeit hinzuweisen, nach Ende des Arbeitsverhältnisses von der Kollektiv- in die Einzelkrankentaggeldversicherung überzutreten (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Aufl., Zürich 2006, N 7 zu Art. 328 OR). Sie ist dieser Verpflichtung unbestritten nicht nachgekommen.