Der Kläger stützt seinen Schadenersatzanspruch auf eine Verletzung des Arbeitsvertrags durch die Beklagte. Sie habe ihn nicht über die Möglichkeit des Übertritts von der Kollektiv- in die Einzelkrankentaggeldversicherung aufgeklärt. Er habe deshalb während seiner Arbeitsunfähigkeit keine Taggeldleistungen erhalten. (¿..) 5.- Da die Beklagte die Schadenersatzpflicht bestreitet, hat der Kläger die Vertragsverletzung der Beklagten, den Schaden sowie den Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden zu beweisen; die Beklagte hat dagegen zu beweisen, dass sie kein Verschulden trägt (Art. 97 Abs. 1 OR). 6.- Der Arbeitsvertrag ist unbestritten zustande gekommen.