Am 29. April 2002 verliess der Kläger krankheitshalber die Arbeitsstelle. Er war vom 29. April bis 31. Dezember 2002 und vom 1. April bis 10. Juli 2003 wegen Krankheit sowie vom 21. Oktober bis 4. November 2003 unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig. Er verlangte von der Beklagten Fr. 85'430.40 Schadenersatz, weil die Beklagte ihn nicht auf sein Übertrittsrecht von der Kollektiv- in die Einzelkrankentaggeldversicherung hingewiesen habe. Das Amtsgericht wies die Klage und das Obergericht die dagegen erhobene Appellation ab. Aus den Erwägungen: 3.- Der Kläger stützt seinen Schadenersatzanspruch auf eine Verletzung des Arbeitsvertrags durch die Beklagte.