328 Abs. 1 OR. Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit hinzuweisen, nach Ende des Arbeitsverhältnisses von der Kollektiv- in die Einzelkrankentaggeldversicherung überzutreten. Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht. ====================================================================== Seit Dezember 2001 arbeitete der Kläger im Stundenlohn bei der Beklagten im Montagebau. Diese kündigte am 27. März 2002 das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2002. Am 29. April 2002 verliess der Kläger krankheitshalber die Arbeitsstelle.