Es gilt demnach sowohl innerhalb des Verwaltungsrates als auch nach unten gegenüber den Mitarbeitern. In horizontaler Hinsicht geht es insbesondere darum, dass sich Weisungen in protokollierten Verwaltungsratsbeschlüssen niederschlagen und einen Verwaltungsrat aus dem Gremium verpflichten (Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 102). Der Verwaltungsratspräsident war demzufolge gegenüber dem Kläger als Mitverwaltungsrat nicht weisungsbefugt, da es innerhalb des Verwaltungsrates kein gegenseitiges Weisungsrecht gibt. Eine Weisung hätte nur der Gesamtverwaltungsrat erteilen können. Dies ist indes nicht erfolgt. I. Kammer, 30. März 2007 (11 05 129) |