Auch die Statuten der Beklagten enthalten keinen Hinweis auf die Konzernstruktur und keine Verpflichtung des Verwaltungsrats, die Interessen der Muttergesellschaft zu wahren. Nachdem eine Weisung der Konzernleitung für den Kläger nicht verbindlich war, stellt sich die Frage, ob der Verwaltungsratspräsident der Beklagten dem Kläger als Verwaltungsrat eine verbindliche Weisung erteilen konnte. Das Weisungsrecht des Gesamtverwaltungsrates erstreckt sich sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung. Es gilt demnach sowohl innerhalb des Verwaltungsrates als auch nach unten gegenüber den Mitarbeitern.